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   LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2011 - L 7 AS 1307/10   

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https://dejure.org/2011,125409
LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2011 - L 7 AS 1307/10 (https://dejure.org/2011,125409)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30.03.2011 - L 7 AS 1307/10 (https://dejure.org/2011,125409)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30. März 2011 - L 7 AS 1307/10 (https://dejure.org/2011,125409)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2011 - L 7 AS 1307/10
    Darüber hinaus ist dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von dem Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2010 - L 7 AS 762/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2011 - L 7 AS 1307/10
    Daraufhin hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 11. November 2010 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 27. Mai 2009 zugelassen (L 7 AS 762/09 NZB).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2012 - L 7 SF 73/10
    Nach der Rechtsprechung des Senates ist für das Vorverfahren in der Regel die Schwellengebühr von 240, 00 EUR zugrunde zu legen, wenn Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sich im durchschnittlichen Bereich halten, wobei Beurteilungsmaßstab nicht unbedingt die Länge oder die Anzahl anwaltlicher Schriftsätze ist, sondern der gesamte zeitliche Aufwand (Urteile des Senates vom 30.04.2009 - L 7 AS 284/09 - und vom 13.03.2011 - L 7 AS 1307/10 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2012 - L 7 SF 72/10
    Nach der Rechtsprechung des Senates ist für das Vorverfahren in der Regel die Schwellengebühr von 240, 00 EUR zugrunde zu legen, wenn Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sich im durchschnittlichen Bereich halten, wobei Beurteilungsmaßstab nicht unbedingt die Länge oder die Anzahl anwaltlicher Schriftsätze ist, sondern der gesamte zeitliche Aufwand (Urteile des Senates vom 30.04.2009 - L 7 AS 284/09 - und vom 13.03.2011 - L 7 AS 1307/10 -).
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